Recht + SteuerDie Rolle des Handwerks in der WerbetechnikDürfen nur Meisterbetriebe Folien plotten und verarbeiten oder darf es jeder? Ganz geklärt schien es nie, trotz vieler Urteile. Anwalt Hans J. Bensemann prüft, ob der Eintrag in die Handwerksrolle noch aktuell ist.Das Problem Handwerksrolle in der Werbetechnik dreht sich um eine Frage: Ist eine Eintragung in die Handwerksrolle bei relativ einfachen Tätigkeiten zwingend notwendig. Die Tätigkeiten bestehen darin, dass Maschinen bedient werden und lediglich gewisse EDV-Kenntnisse erfordern. Die Kenntnisse und Fertigkeiten können durch verhältnismäßig kurze Unterweisung vermittelt werden. Jeder selbständige Betrieb eines Handwerks muss in die Handwerksrolle eingetragen sein. Das schreibt die Handwerksordnung vor. Ein Handwerksmeister muss den Betrieb leiten. Ein Gewerbebetrieb ist ein Handwerksbetrieb, wenn er „handwerksmäßig“ betrieben wird. Er muss wesentliche Tätigkeiten eines Gewerbes umfassen, das die Anlage A zur Handwerkordnung aufgeführt. Der Schilder- und Lichtreklamehersteller taucht in der Positivliste unter der Nummer 93 auf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist die Eintragung in die Handwerksrolle notwendig, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die nicht nur fachlich zu dem betreffenden Handwerk gehören sondern gerade den Kernbereich des Handwerks ausmachen. Arbeitsvorgänge dagegen, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes untergeordnet erscheinen und einen Randbereich des Handwerks erfassen, rechtfertigen nicht die Annahme eines handwerklichen Betriebes (BVerwGE 87,191; BVerwG Gewerbearchiv 1993, 329). Das Bundesverfassungsgericht hat in den Entscheidungen vom 31.03.2000 und 27.09.2000 die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt und im Hinblick auf die Berufsfreiheit als verfassungskonform angesehen. Das tut die ständige Rechtsprechung des BVerwG nach Auffassung des BVerfG (BVerfG, GewArch 2000 240; 2000, 480). Wie soll nun beurteilt werden, ob eine eintragungspflichtige Tätigkeit vorliegt oder nicht? Nach der Rechtsprechung des BVerwG können die Berufsbilder und die Prüfungsanforderungen herangezogen werden, um zu klären, ob die Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe gehört. Sie enthalten Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und listen die Fertigkeiten und Kenntnisse auf, die zu dessen Bewältigung nötig sind.
MinderhandwerkTätigkeiten des Kleingewerbes oder Minderhandwerks fallen nicht unter diese wesentlichen Tätigkeiten. Sie benötigen deshalb nicht den handwerklichen Befähigungsnachweis und somit keine Eintragung in die Handwerksrolle. Das trifft auf Arbeitsvorgänge zu, die einwandfrei ausgeführt wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern (BVerwG 58,217). Das ist nach der Rechtsprechung des BVerwG der Fall, wenn ein durchschnittlich begabter Berufsanfänger die Tätigkeiten innerhalb von zwei bis drei Monaten lernt.Die Grenze des erlaubnisfreien Minderhandwerks, selbst wenn es sich leicht erlernen lässt, wird allerdings überschritten, wenn es sich um den Kernbereich eines Handwerks handelt (BVerwG, GewArch 93, 329). Weil das so ist und ein erheblicher Ermessensspielraum bei der Beurteilung des Einzelfalls einfließt, kommt es in der Praxis zu unterschiedlichen Urteilen. Das um so mehr, als im konkreten Einzelfall zu prüfen und beurteilen ist, welche Tätigkeiten mit welchem Aufwand und mit welcher Qualifikation ausgeübt werden. Die unterschiedlichen Urteile lassen oft nicht einmal eine einheitliche Linie erkennen. Das Handwerk der Schilder- und Lichtreklamehersteller betreffen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Werbetechnik 5/1996, S. 88) und OLG Nürnberg (Werbetechnik 1/1997, S.60). In der Entscheidung des VerwG Stuttgart vom 18.03.1996 (4 K 2257/94) hat das Gericht entschieden, dass das Plotten und Verkleben von Folienschriften, das heißt die computerunterstützte Herstellung und Bearbeitung von Schriften und Signets auf Folie, keine wesentliche Tätigkeit des Schilder- und Leuchtreklamenhandwerks sei. Deshalb unterliege diese Tätigkeit nicht der Zulassungsbeschränkung der Handwerksordnung. Anders entscheidet dagegen das OLG Nürnberg 3 U 4097/95 vom 23.04.1996. Es hat einen Betrieb untersagt, der ohne Eintrag in die Handwerksrolle zugekaufte Leuchtkästen mit selbst geplotteten Folien beklebte und an die Wand dübelte, ohne selbst den Elektroanschluss vorzunehmen. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Tätigkeit den Kernbereich des entsprechenden Handwerkberufs betreffe und somit nur mit entsprechendem Befähigungsnachweis ausgeübt werden dürfe. In einer neueren Entscheidung des OLG Karlsruhe (GewArch 2001, 298) wird dagegen ein nichthandwerklicher Gravurbetrieb als Minderhandwerk bestätigt. In ihm werden Gravuren mittels CNC-gesteuerten Maschinen gefertigt, deren Bedienung etwa innerhalb eines halben Tages Einarbeitungszeit erlernt werden kann. Weitere Beispiele für Tätigkeiten ohne Eintragungspflicht: BVerwG, GewArch 1992, 386 (Rollladenmontage); LG Kiel, GewArch 2001, 206 (Thermoklinkerfassade); Weitere Entscheidungen liefert im Kommentar: Musialak/Detterbeck, Recht des Handwerks 3. Auflage, § 1 RN 53 m.w.N.). Dagegen wurde die Handwerkszulassung von den Gerichten verlangt bei einer Autoscheibenersatzverglasung (VerwG Braunschweig, GewArch 99,338) und Bauschlussreinigung (BayObLG, GewArch 94, 113). Obwohl die Unterschiede zu den erstgenannten Fällen nicht eindeutig waren. Eindeutig nicht zum Vorbehaltsbereich des Handwerks gehören die handwerksähnlichen Gewerbe, wie sie Anlage B der Handwerksordnung beschreibt. Ebenso wenig zählen hierzu die Tätigkeiten, die zwar anspruchsvoll, im Rahmen des Gesamtbildes des betreffenden Handwerks nebensächlich sind. Sie verlangen deswegen nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten, auf welche die einschlägige handwerkliche Ausbildung hauptsächlich ausgerichtet ist (BVerwG GewArch 91,231; 93,250). Die Meisterprüfung darf hier nicht verlangt werden.
Nebenbetriebe und HilfsbetriebeDer Vollständigkeit halber sei auf die Erlaubnisbefreiung für Neben- und Hilfsbetriebe gemäß § 3 HwO verwiesen. Diese Betriebe führen zwar eine handwerkliche Tätigkeit aus, allerdings in unerheblichem Umfang für einen nicht handwerklichen Hauptbetrieb. Die Einzelfälle werden von den Gerichten an Hand der konkreten Umsatz- und Beschäftigungszahlen für die jeweiligen Teilbereiche geprüft.
Dienstleister aus dem AuslandKeiner Eintragungspflicht in die Handwerksrolle unterliegen nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ausländische Dienstleister aus Mitgliedstaaten (EuGH NJW 2001, 957). Allerdings können sich Inländer nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen, für sie gilt uneingeschränkt das Vorgesagte.
FazitDie Frage, ob die neuere Rechtsprechung und die europäische Rechtsangleichung die strengen Anforderungen an eine handwerkliche Tätigkeit außerhalb der eingetragenen Handwerksbetriebe aufweichen, ist zu verneinen. Das hat der Bund-Länder-Ausschuss für Handwerksrechts und Vollzug der HwO mit Beschlüssen vom 21.11.2000 (Gewerbearchiv 2001, 123) noch einmal bekräftigt. Allenfalls auf längere Sicht könnte es zu einer europäischen Angleichung kommen. Das dürfte erhebliche Abwehrreaktionen hervorrufen, da damit das ganze duale Ausbildungssystem in Deutschland in Frage gestellt würde.Wer die handwerksnahe Tätigkeit ausübt und sich nicht in die Handwerksrolle eintragen lässt, weil er kein Handwerkmeister ist oder keinen eingestellt hat, sollte die Zulässigkeit vorher sorgfältig durch einen Rechtsanwalt oder durch ein Anfrage bei der Handwerkskammer prüfen lassen. Verstöße hiergegen können zu erheblichen Konsequenzen führen: Die Investitionen werden unter Umständen zwecklos werden. Verfahrenskosten können entstehen, wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Es können sich sogar strafrechtliche Konsequenzen ergeben, da Verstöße nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb strafbewehrt sind bzw. Schadensersatzansprüche Dritter auslösen können. Verstöße nach der Handwerksordnung (§§ 117, 118 HwO) können als Ordnungswidrigkeit mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden.
Zum AutorHans J. Bensemann ist Rechtsanwalt und Dipl.-Betriebswirt (FH) in München
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