Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) der RCS Systemsteuerungen GmbH
==============================================================

1. Geltungsbereich

Nachstehende "Allgemeine Geschäftsbedingungen" gelten für alle gegenwärtigen und
künftigen Lieferungen und Leistungen, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich
abgeändert oder ausgeschlossen werden. Eventuelle entgegenstehende Bedingungen
des Käufers und Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie von der RCS
schriftlich bestätigt werden. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben,
Anzeigen und Preislisten gemachten Angaben über Gewichte, Maße, Leistungen,
Abbildungen, Preise und Lieferfristen sind nur Richtwerte und können Änderungen
unterliegen. Sie werden nur dann verbindlich, wenn sie im Vertrag oder der
Geschäftskorrespondenz von der RCS ausdrücklich zugesichert werden. Sonst gelten
die am Tag der Lieferung zutreffenden Daten.

2. Angebot, Vertragsschluß, Lieferung

Die Angebote der RCS sind freibleibend.
Der Kunde ist auch zur Abnahme von Teillieferungen verpflichtet, ohne daß es
seiner vorherigen Zustimmung bedarf. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag
wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist erst dann berechtigt, wenn er der RCS
durch eingeschriebenen Brief eine Nachfrist von mindesten 4 Wochen gesetzt hat,
es sei denn, daß die RCS einen festen Termin ausdrücklich schriftlich bestätigt
hat. Jeglicher Schadensersatzanspruch, sei es auf Ersatz unmittelbarer und
mittelbarer Schäden und alle sonstigen Gewährleistungsansprüche werden
ausdrücklich ausgeschlossen. Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen und höhere Gewalt
befreien die RCS für die Dauer der Auswirkungen von der Lieferpflicht. Die RCS
kann in derartigen Fällen wegen des nicht erfüllten Teiles vom Vertrag
zurücktreten, Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden hiernach nicht zu.

3. Preise

Maßgebend für die Berechnung einzelner Lieferungen ist die letzte Preisliste von
der RCS.

4. Gewährleistung und Haftung

Beanstandungen wegen Sachmängel, Falschlieferungen, Mengenabweichungen und wegen
des Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind unverzüglich schriftlich geltend zu
machen. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung nach Erhalt auf Mängel,
Falschlieferung, Mengenabweichung und dergleichen sofort zu überprüfen.
Falschlieferungen, Mengenabweichungen und Transportschäden müssen innerhalb von
7 Tagen geltend gemacht werden.
Garantieumtausch kann nur dann erfolgen, wenn die Ware in der Originalverpackung
mit Zubehör (Kabel, Software etc.) komplett an die RCS zurückgesandt wird.
Austausch der Ware erfolgt ausschließlich nach Erhalt der defekten Teile und mit
einer genauen Beschreibung der Fehler.
Ohne Beschreibung und ohne Vorlage der Rechnungs-/Lieferscheinkopie ist kein
Umtausch bzw. Nachbesserung möglich. Ein Recht auf Wandlung oder Minderung
besteht nur dann, wenn der reklamierte Mangel nach dreimaligem Versuch, wofür
angemessene Zeit und Gelegenheit bestanden haben muß, nicht behoben werden
konnte. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten
keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft.
Verschleißteile wie Druckköpfe, Farbbänder, Typenräder, Tonermaterialien und
weitere Verschleißmaterialien, sowie die unsachgemäße Benutzung, Lagerung und
Handhabung von Geräten, sowie Fremdeingriffe und das Öffnen von Geräten hat zur
Folge, daß sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind. Mängel eines
Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten
Lieferung, es sei denn, daß allein der mängelfreie Teil der Lieferung für den
Kunden nicht verwendbar ist. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften zählt, haftet die RCS wie folgt:

4.1. Gegenüber Endverbrauchern

Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von der RCS unentgeltlich
nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 6 Monaten
vom Tage des Gefahrenüberganges an gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem
Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart,
schlechten Materials oder mangelnde Ausführung unbrauchbar werden oder deren
Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Das Wahlrecht der RCS erstreckt
sich auch auf den Ort der Nachbesserung.

4.2. Gegenüber Fachhändlern und Wiederverkäufern

Die RCS verpflichtet sich unentgeltlich alle defekten Bauteile im Austausch
innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrenübergang zu liefern. Etwaige
Nachbesserungsarbeiten bzw. Serviceleistungen sind vom Kunden selbst zu
erbringen. Falls der Kunde diese Leistungen nicht erbringen kann oder möchte, so
kann dieser die Serviceleistungen der RCS in Anspruch nehmen. In diesem Fall
werden von der RCS nur die Kosten für notwendige Bauteile und Materialien
übernommen. Werden Nachbesserungen und Serviceleistungen nötig, so wird der
Arbeitslohn dem Kunden zu üblichen Marktpreiskonditionen gesondert in Rechnung
gestellt. Die Serviceleistungen erfolgen in der Werkstatt der RCS. Alle an die
RCS gerichteten Garantiesendungen von Fachhändlern und Wiederverkäufern sind
frei Haus zu liefern und werden von der RCS wieder unfrei zurückgesandt. Eine
Verlängerung der Garantie besteht hierdurch nicht. Bei allen an die RCS
gelieferten und defekten Geräten, bzw. Teilen, die sich nach Prüfung als nicht
mangelhaft erweisen, werden Überprüfungskosten je nach Aufwand, mindestens aber
in Höhe von 30,00 EUR erhoben. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde der RCS die
nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
Verweigert er diese, so ist die RCS von der Mängelhaftung gänzlich befreit. Wenn
die RCS eine ihr gestellte angemessene Nachfrist verstreichen läßt, ohne den
Mangel zu beheben, oder wenn die Nachbesserung unmöglich ist oder von der RCS
verweigert wird, so kann der Kunde das Recht der Minderung geltend machen. Kommt
zwischen Kunden und der RCS eine Einigung über den Minderungsbetrag nicht
zustande, so kann der Kunde auch die Wandlung verlangen. Das Recht eines Kunden,
Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt
des Gefahrenübergangs an in 6 Monaten.
Die Haftung bezieht sich nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel,
mangelhafter Bauarbeiten und elektrischer Einflüsse entstehen. Durch etwa
seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Veränderungen und
Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen
aufgehoben. Die RCS übernimmt ausdrücklich keine Garantie für Schäden, die durch
den Anschluß von Zusatzgeräten, Erweiterungskarten oder äußeren Einflüssen
entstehen. Weitere Ansprüche des Kunden gegen die RCS und deren
Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von
Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. 

5. Zahlungen

Diskont und Spesen trägt der Kunde und sind sofort fällig. Für die rechtzeitige
Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zuteilung der Papiere bei
Nichteinlösung haftet die RCS nicht, sofern ihr oder ihrem Erfüllungsgehilfen
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Die RCS ist zur
Abtretung der Forderungen aus der Geschäftsbeziehung berechtigt. Alle Zahlungen
werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Einzahlers zunächst auf Kosten,
dann auf Zinsen und danach auf die jeweils älteste offene Hauptforderung der RCS
gegen den Kunden angerechnet. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die RCS
berechtigt - vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Rechte - Verzugszinsen in
Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu
berechnen. Kommt der Kunde mit einer Zahlung aus einem Geschäft in Verzug
und/oder werden der RCS Umstände bekannt, die auf eine Minderung der
Kreditwürdigkeit des Kunden schließen lassen, so ist die RCS berechtigt, alle
etwaigen Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen und
sicherheitshalber die Herausgabe der von ihr gelieferten Waren zu fordern. Die
RCS ist dann auch berechtigt, vor Lieferung neuer Waren Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistung zu verlangen oder von noch nicht erfüllten Verträgen
zurückzutreten. Dem Kunden steht kein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Aufrechnung
kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
erklärt werden. Etwaige Gewährleistungsansprüche eines Kunden beeinträchtigen
die Fälligkeit von RCS-Forderungen nicht.
Bei SEPA-Lastschriften werden Sie spätestens einen Tag vor Fälligkeit über
deren Höhe informiert. Einen entsprechenden Hinweis finden Sie auf der
dazugehörenden Rechnung.

6. Eigentumsvorbehalt

Die RCS behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor, solange ihr noch
Forderungen aus älteren, gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindungen mit
dem Kunden zustehen. Der Kunde ist berechtigt, über die im Eigentum der RCS
stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen
Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung fristgerecht nachkommt.
Bei der Verarbeitung der Waren der RCS durch den Kunden gilt die RCS als
Hersteller und erwirbt Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die
Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt die RCS Miteigentum im
Verhältnis des Rechnungswertes ihrer Ware zu dem der anderen Materialien. Ist im
Falle der Verbindung der Ware der RCS mit einer Sache des Kunden oder eines
Dritten dieser als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in
dem Verhältnis auf die RCS über. Der Kunde oder der Dritte gilt in diesem Falle
als Verwahrer.
Hat der Kunde auf den von der RCS gelieferten und noch in ihrem Eigentum
stehenden Datenträgern Daten aufgenommen, so bleibt das Eigentum der RCS davon
unberührt. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf durch den Kunden oder
einer ggf. dem Kunden gestatteten Vermietung von Waren, an denen die RCS
Eigentumsrechte zustehen, tritt der Kunde schon jetzt im Umfange des
Eigentumsanteils von der RCS an der verkauften oder vermieteten Ware zur
Sicherung der Ansprüche der RCS an diese ab.
Auf Verlangen der RCS hat der Kunde alle erforderlichen Auskünfte über den
Bestand der im Eigentum von der RCS stehenden Waren, über den Standort der
vermieteten Waren und über die gemäß vorstehender Bestimmungen an die RCS
abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in
Kenntnis zu setzen. Übersteigt der Wert der zur Sicherung zurückgenommenen Waren
die Forderungen der RCS um mehr als 25 % , so wird die RCS auf Verlangen des
Kunden insoweit Sicherheiten nach Ihrer Wahl frei geben. Tatsächliche oder
rechtliche Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sowie deren Beschädigung oder
Abhandenkommen sind der RCS unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Im Falle der Pfändung ist der RCS das Pfändungsprotokoll oder der
Pfändungsbeschluß vorzuglegen. Die Kosten für notwendig werdende Interventionen
durch die RCS hat der Kunde zu tragen.

7.Versand und Gefahrenübergang

Soweit der Kunde nichts anderes bestimmt, wählt die RCS die günstigste
Versandart nach eigenem Ermessen. Bei Sendungen des Kunden an die RCS trägt der
Kunde jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko, bis zum Eintreffen der
Ware bei der RCS. Die Gefahr auch für frachtfreie Lieferungen geht auf den
Käufer über, sobald die RCS die an den Kunden zu liefernde Ware an den Spediteur
oder an den Frachtführer oder an einen statt diesen eingesetzten unselbständigen
Beförderer oder an eine sonstige zum Transport bestimmte Person übergibt. Eine
Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen
Wunsch und Kosten des Kunden.

8. Widerrufsrecht

Sie können Ihre Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der
Lieferung widerrufen. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung
paketfähiger Ware per Postpaket bzw. bei nicht paketfähiger Ware das
rechtzeitige Zusenden des Rücknahmeverlangens an:

RCS Systemsteuerungen GmbH
Im Päsch 5 (Gewerbegebiet)
54340 Longuich

Der Widerruf muss in jedem Fall schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften
Datenträger erfolgen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Das Widerrufsrecht
besteht nicht bei Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher
entsiegelt worden sind, sowie bei speziell für den Kunden angefertigten Artikeln
und für Dateien, die von unserem Server heruntergeladen wurden.
Das Widerrufsrecht besteht auch nicht bei Software, die downgeloaded wurde und
deren endgültiger Lizenzcode angefordert (bestellt) und übermittelt wurde.

Anmerkung: Für das ausführliche Testen der Software vor dem Kauf stehen
Test-Versionen mit vollem Funktionsumfang bzw. Demo-Versionen zur Verfügung.

Wenn Sie die Ware bereits benutzt haben, sind Sie verpflichtet, die
Wertminderung zu ersetzen, falls die Ware durch Sie beschädigt wurde.

§ 361 a BGB regelt dies wie folgt:
"Hat der Verbraucher die Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige
Unmöglichkeit zu vertreten, so hat er dem Unternehmer die Wert-Minderung oder
den Wert zu ersetzen. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung einer
Sache sowie für sonstige Leistungen bis zu dem Zeitpunkt der Ausübung des
Widerrufs ist deren Wert zu vergüten.
Die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme einer Sache oder Inanspruchnahme
einer sonstigen Leistung eingetretene Wertminderung bleibt außer Betracht."

9. Export

Der Export der Waren der RCS in Nicht-EG-Länder bedarf der schriftlichen
Einwilligung der RCS, unabhängig davon, daß der Käufer für das Einholen
jeglicher behördlicher Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen hat.

10. Datenspeicherung

Die RCS wird die Daten des Kunden - soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des
Bundesdatenschutzgesetzes zulässig (§ 26 BDSG) - EDV-mäßig speichern und
verarbeiten.

11. Anzuwendendes Recht, Unwirksamkeit, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Bestellung und Lieferung unterliegen ausschließlich bundesdeutschem Recht. Die
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An der Stelle der
unwirksamen Bestimmungen tritt eine Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen
Auswirkung der unwirksamen Bestimmmung am nächsten kommen würde. Erfüllungsort
ist Trier. Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis sich ergebenden
Streitigkeiten ist für beide Teile das Amtsgericht Trier, und zwar auch für
Klagen im Wechsel- und Scheckprozeß, wenn der Kunde als Vollkaufmann anzusehen
ist.